Statuten
Art. 1 Name und Zweck
1.1 Die Schweizerische Organisation für Geoinformation (SOGI) vereint interessierte Mitglieder mit dem Ziel, in der Schweiz die Anwendung der Geoinformation sowie deren interdisziplinären Einsatz zu fördern. Sie ist die schweizerische Dachorganisation der in diesem Fachgebiet tätigen Mitgliedorganisationen und vertritt diese in entsprechenden internationalen Organisationen.
1.2 Die SOGI kann Mitglied nationaler, europäischer oder internationaler Organisationen sein. Sie arbeitet mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen zusammen und kann deren Schweizer Vertretung oder Sektion bilden.
1.3 Die SOGI ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB ohne Erwerbszweck. Sitz ist der Ort der Geschäftsführung. Die Dauer ist unbegrenzt.
Art. 2 Ziele und Tätigkeiten
2.1 Die SOGI fördert und unterstützt:
- den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit im Fachbereich Geoinformation;
- den interdisziplinären Informationsaustausch über moderne Informationstechnologien;
- die Information über Bedeutung und Anwendung von Geoinformation;
- die Verbreitung von Geoinformation in der Schweiz;
- den Einsatz leistungsfähiger Informatikmittel zur Verwaltung und Nutzung von Geodaten;
- Normen und Standards für Geomatikanwendungen und Datenaustausch;
- die Aus- und Weiterbildung im Bereich Geoinformation.
2.2 Sie stellt die Verbindung zu Behörden und Fachgebieten im In- und Ausland sicher und vertritt die Interessen ihrer Mitglieder.
2.3 Sie sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit.
2.4 Zur Zielerreichung kann die SOGI:
- Tagungen und Kurse organisieren oder unterstützen;
- Fachgruppen einsetzen;
- Empfehlungen erarbeiten;
- Informationen verbreiten;
- Projekte durchführen;
- Publikationen herausgeben oder unterstützen;
- weitere Aktivitäten entfalten.
2.5 Sie erstellt ein längerfristiges Rahmenprogramm.
Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder können Organisationen, Behörden, Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen sein.
3.2 Mitgliederkategorien:
- A) Vereine, Fachverbände, nationale Organisationen
- B) Verwaltungen und Bildungsinstitute
- C) Unternehmen
- D) Einzelpersonen
- E) Studierende und Lernende
3.3 Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch durch den Vorstand. Dieser kann ohne Begründung ablehnen.
3.4 Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.
3.5 Der Austritt erfolgt schriftlich mit zweimonatiger Frist auf Jahresende. Ausschlüsse erfolgen durch die Generalversammlung.
Art. 4 Organe
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisor:innen
4.2 Alle Funktionen werden alle zwei Jahre bestätigt.
4.4 Über Beschlüsse wird Protokoll geführt.
Art. 5 Generalversammlung
5.1 Oberstes Organ, mindestens jährlich einzuberufen.
5.1bis Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 45 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5.2 Einladung 30 Tage im Voraus.
5.3 Beschlüsse:
- Statutenänderungen und Ausschlüsse: 2/3 Mehrheit
- Übrige Geschäfte: einfache Mehrheit
5.4 Kategorie A: je eine Stimme.
5.6 Stimmen:
- B: 2 Stimmen
- C: 2 Stimmen
- D: 1 Stimme
- E: 1 Stimme
5.8 Anträge 10 Tage vorher einreichen.
5.9 Wahlen durch die Generalversammlung.
5.10 Zuständigkeiten:
- Geschäftsbericht
- Budget
- Rechnung
- Mitgliederbeiträge
- Gruppenbildung
- Statutenänderungen
- Ausschlüsse
- Vereinsauflösung
5.11 Beschlüsse auch digital möglich.
Art. 6 Vorstand
6.1 Mindestens 4 Mitglieder.
6.2 Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6.3 Beschlüsse auch per E-Mail möglich.
6.4 Aufgaben:
- Leitung und Vertretung
- Umsetzung der Strategie
- Budgetverantwortung
6.6 Präsident:in leitet Sitzungen.
6.7 Vizepräsident:in Stellvertretung.
6.8 Kassier:in Finanzen.
Art. 7 Revisor:innen
7.1 Prüfung der Buchführung und Berichterstattung an die Generalversammlung.
Art. 8 Gruppen und Organisation
8.1 Permanente Gruppen werden durch die Generalversammlung bestätigt.
8.2 Agile Gruppen durch den Vorstand.
8.3 Geschäftsleitung koordiniert fachliche Arbeit.
8.4 Sekretariat übernimmt Administration.
Art. 9 Finanzen
9.1 Finanzierung durch Beiträge, Veranstaltungen und Zuwendungen.
9.3 Mitgliederbeiträge nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
9.4 Unterstützung durch Sachleistungen möglich.
9.5 Tätigkeit weitgehend ehrenamtlich.
9.6 Geschäftsjahr = Kalenderjahr.
9.7 Haftung nur mit Vereinsvermögen.
Art. 10 Statutenänderungen und Auflösung
10.1 Änderungen durch Vorstand oder Mitglieder.
10.2 Auflösung mit 3/4 Mehrheit.
10.3 Vermögen geht an ähnliche Organisation.
Art. 11 Fusion
11.1 Übernahme von Aktiven und Passiven bei Fusion.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Statuten treten am 23.04.2026 in Kraft.
Co-Präsidentin: Zilmil Bordoloi
Co-Präsident: Maurice Barbieri
Protokollführer: Andreas Häsler
Änderungen der Statuten
- Erstellt: 27.01.1994
- 1. Änderung: 25.04.1995
- 2. Änderung: 03.11.1999
- Weitere Änderungen bis: 23.04.2025
